Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Ein Betrieb darf fragen, was für die Stelle sachlich erheblich ist. Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung, Religion, Parteizugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft gehören nicht dazu.

Von Nele Brandhoff Stand: 2 Minuten Lesezeit
Zwei leere Stühle an einem Besprechungstisch in einem hellen Raum, davor zwei Wassergläser

Die kurze Antwort

Zulässig sind Fragen, die für die ausgeschriebene Stelle sachlich erheblich sind. Wo das nicht der Fall ist, überwiegt das Persönlichkeitsrecht der bewerbenden Person. Wird trotzdem unzulässig gefragt, gilt nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, dass eine falsche Antwort folgenlos bleibt.

Was in aller Regel nicht gefragt werden darf

  • Schwangerschaft und Familienplanung. Auch dann nicht, wenn die Stelle befristet ist oder körperliche Arbeit verlangt.
  • Religion und Weltanschauung. Ausnahmen gelten für kirchliche Arbeitgeber und ähnliche Tendenzbetriebe, und auch dort nur eingeschränkt.
  • Parteizugehörigkeit und Gewerkschaftsmitgliedschaft.
  • Krankheiten, solange sie die Eignung für genau diese Tätigkeit nicht betreffen. Gefragt werden darf, ob eine Erkrankung vorliegt, die der Ausübung dieser Tätigkeit entgegensteht.
  • Vermögensverhältnisse und Schulden, außer bei Tätigkeiten mit besonderer Vertrauensstellung im Umgang mit Geld.
  • Vorstrafen, außer sie sind für die Stelle einschlägig. Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein erweitertes Führungszeugnis dagegen häufig vorgeschrieben.
  • Sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft, Alter und die weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Merkmale.

Was gefragt werden darf

Alles, was mit der Tätigkeit zu tun hat: fachliche Qualifikationen, Zeugnisse, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, wenn die Stelle sie braucht, Führerscheinklassen bei Fahrtätigkeiten, Bereitschaft zu Schicht- oder Wochenendarbeit, Verfügbarkeit und Eintrittstermin. Auch die Frage nach einer Schwerbehinderung ist zulässig, soweit sie sich darauf bezieht, ob die konkrete Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Wenn trotzdem gefragt wird

Praktisch hast du drei Möglichkeiten: sachlich antworten, wenn es dir nichts ausmacht; die Frage höflich zurückweisen, was im Gespräch unangenehm sein kann; oder falsch antworten. Bei einer unzulässigen Frage bleibt die falsche Antwort nach der überwiegenden Auffassung folgenlos, das heißt: der Arbeitgeber kann den später geschlossenen Vertrag deswegen nicht anfechten.

Umgekehrt gilt: Bei einer zulässigen Frage kann eine falsche Antwort dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anficht. Der Unterschied zwischen zulässig und unzulässig ist also kein akademischer.

Wenn du eine Benachteiligung vermutest

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht für Ansprüche wegen Benachteiligung eine Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung vor. Sie ist kurz. Wer den Verdacht hat, sollte die Frage nicht liegen lassen, sondern früh beraten lassen, etwa bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, einer Gewerkschaft oder im Anwaltsberatungsgespräch.

Was wir nicht wissen

Wir kennen weder das Gespräch noch den Betrieb und wir beurteilen keinen Einzelfall. Die Abgrenzung zwischen “für die Stelle erheblich” und “nicht erheblich” ist genau der Punkt, an dem es auf die Umstände ankommt.